Nach dem neuen Verjährungsrecht gilt demgegenüber, dass wenn die strafrechtliche Verfolgungsverjährung aufgrund eines erstinstanzlichen Strafurteils nach Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintritt, mit der Eröffnung dieses erstinstanzlichen Strafurteils bloss eine neue, dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Diese kann wiederum mit Massnahmen nach Art. 135 OR gültig unterbrochen werden, womit sie nach Art. 137 Abs. 1 OR erneut zu laufen beginnt (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts, BBl 2014, S. 256).