Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging – nichts (vgl. VERDE, Die Verjährung nach Art. 60 Abs. 2 OR, in: Krauskopf [Hrsg.], Die Verjährung, 2018, S. 81). Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall die Zivilforderung unverjährbar geworden sei (DÄPPEN, a.a.O., N. 14a zu Art. 60 OR). Im Übrigen konnte die längere strafrechtliche Verjährungsfrist mit Massnahmen nach Art. 135 OR gültig unterbrochen werden, womit nach Art. 137 Abs. 1 OR die längere strafrechtliche Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (BGE 137 III 481 E. 2.5;