3.3.2.3.3. Komplizierter ist die übergangsrechtliche Beurteilung hinsichtlich Art. 60 Abs. 2 OR. Sowohl nach dem bisherigen wie auch nach dem neuen Verjährungsrecht ist im Ergebnis eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zu berücksichtigen, wenn das schädigende Verhalten eine strafbare Handlung darstellt. Nach dem bisherigen Verjährungsrecht galt, wie dargelegt, dass die längere strafrechtliche Verjährungsfrist in das Zivilrecht übernommen wurde. Am Lauf dieser Verjährungsfrist änderte auch ein allenfalls während dieser Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches Strafurteil – trotz Art. 97 - 14 -