3.3.2.3.2. Zwar sieht nArt. 60 Abs. 1 OR eine längere (dreijährige) relative Verjährungsfrist als aArt. 60 Abs. 1 OR (einjährig) vor. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ist vorliegend indessen nur relevant, wenn die bisherige, einjährige relative Verjährungsfrist am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen war (nArt. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). An der Länge der absoluten Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR hat sich nichts geändert. Auch deren Lauf wurde durch das neue Verjährungsrecht nicht geändert (nArt. 49 Abs. 3 SchlT ZGB).