Dies ist so zu verstehen, dass bei einem Wechsel auf die längere neue Verjährungsfrist nach nArt. 49 Abs. 1 SchlT die bereits laufende kürzere Verjährungsfrist des bisherigen Rechts, vorbehältlich einer anderen gesetzlichen Regelung, angerechnet wird (DÄPPEN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 49 SchlT ZGB). Nach nArt. 49 Abs. 4 SchlT ZGB gilt für die Verjährung im Übrigen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, bspw. wenn mit dem neuen Recht überhaupt erst eine neue Verjährungsfrist eingeführt wurde (DÄPPEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 49 SchlT ZGB).