3.3.2.3. [Übergangsrecht] 3.3.2.3.1. Übergangsrechtlich gilt Folgendes: Nach nArt. 49 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue, ab 1. Januar 2020 geltende Verjährungsrecht, wenn dieses eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht vorsieht und die Verjährung nach dem bisherigen Recht noch nicht eingetreten ist. Nach nArt. 49 Abs. 2 SchlT ZGB gilt das bisherige Recht, wenn das neue Recht eine kürzere Frist vorsieht. Nach nArt. 49 Abs. 3 SchlT ZGB lässt das neue Recht den Beginn einer laufenden Verjährung sodann unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies ist so zu verstehen, dass bei einem Wechsel auf die längere neue Verjährungsfrist nach nArt.