Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz neu ungeachtet von nArt. 60 Abs. 1 OR frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen - 13 - Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch neu frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils (nArt. 60 Abs. 2 OR).