3.3.2.2. [neues Recht] Seit dem 1. Januar 2020 gilt demgegenüber, dass der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet verjährt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Frist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage an gerechnet, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Frist; nArt. 60 Abs. 1 OR). Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz neu ungeachtet von nArt.