Zweitens musste die strafbare Handlung in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu der den Zivilanspruch begründenden Beeinträchtigung stehen. Drittens musste der Geschädigte als Folge der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie zum Kreis der durch die verletzte Strafbestimmung geschützten Personen gehören (BGE 137 III 481 E. 2.4, 136 III 502 E. 6.1, 122 III 5 E. 2c).