Diese Regel bezweckte die Harmonisierung der zivilrechtlichen Verjährung mit jener des Strafrechts. Es wäre unbefriedigend, wenn der Täter noch strafrechtlich bestraft werden könnte, während der Geschädigte nicht mehr in der Lage wäre, auf der zivilrechtlichen Ebene Wiedergutmachung zu erlangen. Damit aArt. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangte, mussten drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens musste das schädigende Verhalten die konstitutiven objektiven und subjektiven Elemente einer strafbaren Handlung erfüllen. Zweitens musste die strafbare Handlung in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu der den Zivilanspruch begründenden Beeinträchtigung stehen.