Dabei kam das Strafrecht aber nur insoweit zur Anwendung, als die darin statuierten, längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen die kürzeren zivilrechtlichen Verjährungsfristen ersetzte. Die anderen Wirkungen der Verjährung blieben vom Zivilrecht normiert, insb. die Frage der Verjährungsunterbrechung und deren Wirkungen nach Art. 135 ff. OR (BGE 137 III 481 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_499/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). Massgebend ist die strafrechtliche Frist für die Verfolgungsverjährung nach Art. 97 StGB (BGE 126 III 382 E. 4a/bb). Sie beginnt nach Art. 98 StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (vgl. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl.