Weiter galt bis zum 31. Dezember 2019, dass bei einer Herleitung der Klage aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch gilt (aArt. 60 Abs. 2 OR) – und zwar sowohl für die relative wie auch für die absolute Verjährungsfrist des Zivilrechts (BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 68 f. zu Art. 60 OR m.w.N.). Dabei kam das Strafrecht aber nur insoweit zur Anwendung, als die darin statuierten, längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen die kürzeren zivilrechtlichen Verjährungsfristen ersetzte.