3.3.2. [Verjährungsrecht] 3.3.2.1. [bisheriges Recht] Bis zum 31. Dezember 2019 galt, dass der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.) in einem Jahr (relative Frist) von dem - 12 - Tage hinweg verjährt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren (absolute Frist), vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (aArt. 60 Abs. 1 OR).