Nach der sogenannten objektiven Widerrechtlichkeitstheorie ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht) oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm, die nach ihrem Zweck auch vor Schädigungen von der Art der eingetretenen schützen soll, bewirkt (Verhaltensunrecht) (KESSLER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 31 und 34 zu Art. 41 OR).