Folglich hätten weder das Konkursamt Uri noch der Kläger mit der Einreichung einer Zivilklage bis nach Abschluss des Strafverfahrens zuwarten können (Berufung Rz. 18 i.f.). Vielmehr sei die relative einjährige Verjährungsfrist spätestens am 6. August 2019 – und damit vor Inkrafttreten des nArt. 60 OR am 1. Januar 2020 – abgelaufen. Im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom 26. September 2021 seien die Ansprüche daher bereits verjährt gewesen (Berufung Rz. 19). 3.3. [Rechtliches] 3.3.1. [Art. 41 OR] Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR).