Spätestens mit der Wiedereintragung der C._____ AG in Liquidation in das Handelsregister am 6. August 2018 sei auch dem Konkursamt Uri bewusst gewesen, dass offene Ansprüche der C._____ AG in Liquidation bestünden, ansonsten eine Neueintragung nicht erfolgt und der Konkurs nicht wiedereröffnet worden wäre. Demnach sei der August 2018 massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist (Berufung Rz. 13). Folglich hätten weder das Konkursamt Uri noch der Kläger mit der Einreichung einer Zivilklage bis nach Abschluss des Strafverfahrens zuwarten können (Berufung Rz. 18 i.f.).