Das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Verfahren sowie die entsprechenden Urteile seien für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche im Zivilverfahren somit nicht relevant. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift die notwendige Kenntnis über sämtliche Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit durch das Zivilgericht erforderlich seien, erhalten (Berufung Rz. 13). Der Kläger habe in seinem Schlussvortrag vor der Vorinstanz selber ausgeführt, er habe mit Erhalt der Anklageschrift über die notwendigen Informationen verfügt (Berufung Rz. 17). Spätestens mit der Wiedereintragung der C.__