Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 41 OR handle es sich um eine Rechtsfrage. Deshalb könne – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung – der Beginn der Verjährungsfrist nicht davon abhängen, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit bestehe. Es müsse genügen, wenn alle für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt seien (Berufung Rz. 12). Das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Verfahren sowie die entsprechenden Urteile seien für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche im Zivilverfahren somit nicht relevant.