Massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist sei die tatsächliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen durch den Verletzten (Berufung Rz. 9). Bereits am 22. August 2012 habe der Kläger eine sehr umfangreiche Anzeige gegen den Beklagten erstattet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft datiere vom 11. November 2017 und sei dem Kläger zugestellt worden (Berufung Rz. 10). Bei der Frage der - 11 -