Dieses datiere vom 19. Juni 2019 und sei dem Kläger am 26. Juni 2019 zugestellt worden. Dieser Zustellzeitpunkt sei für den Beginn der relativen Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR massgebend. Da die alte, einjährige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts per 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei, komme die neue, dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Diese sei bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 26. September 2021 zweifellos noch nicht abgelaufen gewesen. Die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Verweis in Art. 60 Abs. 2 OR sei nicht einschlägig.