__ AG in Liquidation ins Handelsregister vom August 2018 könnten demnach als fristauslösende Ereignisse gelten. Vielmehr habe der Kläger die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten abzuwarten gehabt, um die anspruchsbegründenden Tatsachen zu kennen, um seine Ansprüche in einer Klage zu begründen und erfolgreich geltend machen zu können. Da der Beklagte das erstinstanzliche Strafurteil in den Schuldsprüchen vollumfänglich an das Obergericht des Kantons Aargau weitergezogen habe, sei das obergerichtliche Urteil massgebend. Dieses datiere vom 19. Juni 2019 und sei dem Kläger am 26. Juni 2019 zugestellt worden.