sei die Verletzung einer einschlägigen Schutznorm vorausgesetzt. Dementsprechend seien die strafrechtlichen Verfahren gegen den Beklagten und die gefällten Urteile für eine erfolgreiche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche von grosser Relevanz. Weder die Strafanzeige vom August 2012 noch die Kenntnisnahme der Anklageschrift vom November 2017 oder die Wiedereintragung der C._____ AG in Liquidation ins Handelsregister vom August 2018 könnten demnach als fristauslösende Ereignisse gelten.