3. [Berufung] 3.1. [Vorinstanz] Soweit für die Beurteilung der Berufung relevant, erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte für sämtliche vom Kläger geltend gemachten Forderungen die Verjährungseinrede erhoben habe (angefochtener Entscheid E. 5.1). Die relative Verjährungsfrist nach Art. 60 OR beginne an dem Tag - 10 -