1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem aufgrund der nur teilweisen Gutheissung der Klage beide Parteien durch den Entscheid beschwert sind und beide Parteien die für die Berufung bzw. Anschlussberufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO und Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO) beachtet haben, steht einem Eintreten auf die Berufung des Beklagten bzw. auf die Anschlussberufung des Klägers nichts entgegen.