D) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das Anschlussberufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 4.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. Mai 2024 beantragte der Beklagte, es sei die Anschlussberufung kostenpflichtig abzuweisen. 4.4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nahm der Kläger unaufgefordert zur Anschlussberufungsantwort des Beklagten Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: