Das angerufene Obergericht habe ein Gutachten über den Wert der beiden Grundstücke in R._____ zum Zeitpunkt des Verkaufs (Ende Juni/anfangs Juli 2011) in Auftrag zu geben. Eventualiter: Das Obergericht habe den Fall an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen mit der Anweisung, ein entsprechendes Gutachten anzuordnen. C) Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen.