5. Die Pauschale des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.-- wird ebenfalls zu 70 % dem Beklagten, d.h. mit CHF 210.-- und zu 30 % dem Kläger auferlegt, d.h. mit CHF 90.-- auferlegt, sodass der Beklagte dem Kläger CHF 210.-- direkt zu ersetzen hat. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF 11'525.10 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 824.--) zu bezahlen. B) Prozessualer Antrag: -8-