3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind vollständig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. -7- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 4.2. Mit Berufungsantwort und gleichentags separat eingereichter Anschlussberufung vom 21. März 2024 stellte der Kläger die Anträge, es sei die Berufung kostenpflichtig abzuweisen, sowie: