5. Die Pauschale des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wird ebenfalls zu 40 % dem Beklagten, d.h. mit CHF 120.00 und zu 60 % dem Kläger, d.h. mit CHF 180.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers von CHF 300.00 verrechnet, sodass der Beklagte dem Kläger CHF 120.00 direkt zu ersetzen hat. 6. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF 5'567.25 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 398.05) zu bezahlen."