5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Dem Kläger persönlich sei zu Lasten des Beklagten für seinen Aufwand zusätzlich eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, dies nach Massgabe des richterlichen Ermessens (wobei mindestens vom analogen Stundenansatz auszugehen ist, der jeweils für Zeugen [mit Anwaltspatent] im Kanton Aargau bewilligt wird)." 3.2. Mit Klageantwort vom 7. Juni 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.