Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.7 (OZ.2022.3) Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch MLaw Carmen Kloter, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beklagte war und ist einziges Mitglied der C._____ AG (in Liquidation), die bis 19. Dezember 2011 als D._____ AG firmierte ([…]). Der Kläger am- tete in einer Schiedssache zwischen besagter AG und dem Ehepaar E._____ als Einzelschiedsrichter. Mit Schiedsspruch vom 16. Mai 2011 wurde die AG unter anderem dazu verpflichtet, dem Schiedsgericht noch offene Kosten in der Höhe von Fr. 65'637.75 zu bezahlen (Klagebeilage 8). 1.2. 1.2.1. Mit Verfügung vom 19. April 2012 eröffnete das Landgerichtspräsidium Uri über die C._____ AG in Liquidation den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mittels Entscheids des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Juni 2012 mangels Aktiven eingestellt und die C._____ AG in Liquidation mit Tagesregisterdatum vom 4. Oktober 2012 aus dem Handelsregister ge- löscht. 1.2.2. Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 8. Juni 2018 wurde das Handelsregisteramt des Kantons Uri angewiesen, die C._____ AG in Liqui- dation zwecks Weiterführung und Beendigung des Konkursverfahrens wie- der in das Handelsregister einzutragen (Klagebeilage 2). Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. August 2018 wurde der Konkurs über die C._____ AG in Liquidation wieder eröffnet. 1.3. 1.3.1. Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Strafgericht, vom 20. Septem- ber 2018 wurde der Beklagte unter anderem für ihm im vorliegenden Ver- fahren vom Beklagten vorgeworfene Handlungen der mehrfachen unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (unter an- derem zu Lasten der C._____ AG als Geschädigter) schuldig gesprochen (Klagebeilage 9). 1.3.2. Dieses Strafurteil wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2019 hinsichtlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB im Wesentlichen bestätigt (Klagebeilage 10). Die entsprechende Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Entscheid vom 6. Mai 2020 abgewiesen (Klagebeilage 11). -3- 1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 28. Okto- ber 2020 betrieb das Konkursamt Uri im Namen der C._____ AG in Liqui- dation den Beklagten unter anderem für die vorliegend eingeklagten Zivil- forderungen in der Höhe von Fr. 60'000.00 und Fr. 83'500.00 (Klagebeilage 6). Der Beklagte erhob am Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls (11. November 2020) Rechtsvorschlag. 1.5. 1.5.1. Der Kläger wurde im Konkurs der C._____ AG in Liquidation mit einer For- derung in der Höhe von Fr. 88'404.15 zugelassen (vgl. unter anderem Kla- gebeilage 5; Replikbeilagen 4 und 8). 1.5.2. Dem Kläger wurde im Konkurs der C._____ AG in Liquidation die Prozess- führungsbefugnis i.S.v. Art. 260 SchKG unter anderem hinsichtlich der vor- liegend eingeklagten Zivilforderungen der C._____ AG in Liquidation ge- genüber dem Beklagten abgetreten (Klagebeilage 5; Replikbeilage 4). 2. Am 25. September 2021 (Datum Poststempel) reichte der Kläger gegen den Beklagten ein Schlichtungsgesuch ein. Am 18. November 2021 wurde dem Kläger die entsprechende Klagebewilligung erteilt (Klagebeilage 4). 3. 3.1. Mit Klage vom 2. Februar 2022 (Postaufgabe 3. Februar 2022) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg, Zivilgericht, folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 201'550.-- zu bezah- len, nebst Zins zu 5 % auf a) CHF 20'000.-- seit 31.08.2011 b) CHF 10'000.-- seit 14.09.2011 c) CHF 20'000.-- seit 20.09.2011 d) CHF 141'550.-- seit 15.11.2011 e) CHF 10'000.-- seit 21.02.2012 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger vorbehält, die anderen im Schlichtungsverfahren geltend gemachten und hier nicht aufgeführten Forderungspositionen allenfalls erneut durch Schlich- tungsgesuch anhängig zu machen. -4- 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen. 4. Die Akten des Strafverfahrens gegen F._____ (faktisch Einmann-Be- treiber der C._____ AG vormals D._____ AG) des Bezirksgerichts Lenzburgs (ST.2017.156 inkl. Akten der Staatsanwaltschaft STA.2012.70), des Obergerichts des Kantons Aargau (SST.2019.30) sowie des Bundesgerichts (6B_940/2019) seien beizuziehen, ebenso die Akten des Konkursamtes Altdorf (Kanton Uri) betr. Konkurse K12/00006 und K18/00027). 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Dem Kläger persönlich sei zu Lasten des Beklagten für seinen Aufwand zu- sätzlich eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, dies nach Massgabe des richterlichen Ermessens (wobei mindestens vom analogen Stundenansatz auszugehen ist, der jeweils für Zeugen [mit Anwaltspatent] im Kanton Aargau bewilligt wird)." 3.2. Mit Klageantwort vom 7. Juni 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien sämtliche Anträge gemäss Klage vom 2. Februar 2022 umfassend abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Prozessualer Antrag: 4. Auf den vom Kläger beantragten Aktenbeizug (Akten des Strafverfah- rens gegen F._____ des Bezirksgerichts Lenzburg [ST.2017.156 inkl. Akten der Staatsanwaltschaft STA.2012.70], des Obergerichts des Kantons Aargau [SST.2019.30] sowie des Bundesgerichts [6B_940/2019] und Akten des Konkursamts Altdorf (Kanton Uri) betr. Konkurse K12/0006 und K18/00027 sei zu verzichten bzw. der entspre- chende Antrag abzuweisen." 3.3. Mit Replik vom 24. Oktober 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. halte an den Rechtsbegehren der Klage fest; -5- 2. beantrage zusätzlich, es seien die Schlichtungsakten (2021-040-1107) beim Friedensrichteramt Kreis XII beizuziehen, sollte dies nicht ohnehin von Amtes wegen geschehen." 3.4. Mit Duplik vom 13. Januar 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien sämtliche Anträge des Klägers umfassend abzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Prozessualer Antrag: 4. Auf die vom Kläger beantragten Aktenbeizüge (Akten des Strafverfah- rens gegen F._____ des Bezirksgerichts Lenzburg [ST.2017.156 inkl. Akten der Staatsanwaltschaft STA.2012.70], des Obergerichts des Kantons Aargau [SST.2019.30] sowie des Bundesgerichts [6B_940/2019] und Akten des Konkursamts Altdorf UR betr. Konkurse K12/0006 und K18/00027 sowie Akten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Kreis XII [Nr.2021-040-1107] sei zu verzichten und sei die entsprechenden Anträge seien abzuweisen." 3.5. Mit Eingaben vom 13. Februar 2023 (Kläger), vom 23. Februar 2023 (Be- klagter) und vom 21. März 2023 (Kläger) reichten die Parteien weitere Stel- lungnahmen ein. 3.6. Am 19. Oktober 2023 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg, Zivilgericht, die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien befragt wurden. Zudem hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. 3.7. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgericht Lenz- burg, Zivilgericht (inklusive Berichtigung) wie folgt: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 83'500.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf folgenden Beträgen: CHF 20'000.00 seit 31. August 2011 CHF 20'000.00 seit 20. September 2011 -6- CHF 10'000.00 seit 15. September 2011 CHF 10'000.00 seit 22. Februar 2012 CHF 23'500.00 seit 15. November 2011 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2020) wird im Umfang von CHF 83'500.00 beseitigt. 3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Klägers abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten für das motivierte Urteil, bestehend aus einer Ent- scheidgebühr von CHF 11'300.00 werden nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens im Umfang von 40 % dem Beklagten, d.h. mit CHF 4'520.00 und von 60% dem Kläger, d.h. mit CHF 6'780.00 aufer- legt. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers von CHF 11'300.00 verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 4'520.00 direkt zu ersetzen hat. 5. Die Pauschale des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wird eben- falls zu 40 % dem Beklagten, d.h. mit CHF 120.00 und zu 60 % dem Kläger, d.h. mit CHF 180.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers von CHF 300.00 verrechnet, sodass der Beklagte dem Klä- ger CHF 120.00 direkt zu ersetzen hat. 6. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten nach Verrechnung der ge- genseitigen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF 5'567.25 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 398.05) zu bezahlen." 4. 4.1. Gegen diesen ihm am 29. Dezember 2023 zugestellten, vollständig be- gründeten Entscheid erhob der Beklagte am 30. Januar 2024 unter Berück- sichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO fristgerecht Berufung mit den An- trägen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. Oktober 2023 (OZ.2022.3) sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. Oktober 2023 (OZ.2022.3) aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind vollständig dem Be- rufungsbeklagten aufzuerlegen. -7- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 4.2. Mit Berufungsantwort und gleichentags separat eingereichter Anschluss- berufung vom 21. März 2024 stellte der Kläger die Anträge, es sei die Be- rufung kostenpflichtig abzuweisen, sowie: " A) Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sei wie folgt neu zu for- mulieren, soweit das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 141'550.-- zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf folgenden Beträgen: Positionen 1 bis 4 unverändert Position 5: CHF 81'550.--seit 15.11.2011 (statt CHF 23'500.--). 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28.10.2020) wird im Umfang von CHF 141'550.-- beseitigt. 3. Unverändert. 4. Die Gerichtskosten für das motivierte Urteil, bestehend aus einer Ent- scheidgebühr von CHF 11'300.--, werden nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens im Umfang von 70 % dem Beklagten, d.h. mit CHF 7'910.-- und von 30 % dem Kläger, d.h. mit CHF 3'390.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers von CHF 11'300.-- verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 7'910.-- direkt zu ersetzen hat. 5. Die Pauschale des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.-- wird eben- falls zu 70 % dem Beklagten, d.h. mit CHF 210.-- und zu 30 % dem Kläger auferlegt, d.h. mit CHF 90.-- auferlegt, sodass der Beklagte dem Kläger CHF 210.-- direkt zu ersetzen hat. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Verrechnung der ge- genseitigen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF 11'525.10 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 824.--) zu bezahlen. B) Prozessualer Antrag: -8- Das angerufene Obergericht habe ein Gutachten über den Wert der beiden Grundstücke in R._____ zum Zeitpunkt des Verkaufs (Ende Juni/anfangs Juli 2011) in Auftrag zu geben. Eventualiter: Das Obergericht habe den Fall an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen mit der Anweisung, ein entsprechendes Gut- achten anzuordnen. C) Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen. D) Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das Anschlussberu- fungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen." 4.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. Mai 2024 beantragte der Be- klagte, es sei die Anschlussberufung kostenpflichtig abzuweisen. 4.4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nahm der Kläger unaufgefordert zur An- schlussberufungsantwort des Beklagten Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem aufgrund der nur teilweisen Gutheissung der Klage beide Par- teien durch den Entscheid beschwert sind und beide Parteien die für die Berufung bzw. Anschlussberufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO und Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO) beachtet haben, steht einem Eintreten auf die Berufung des Beklagten bzw. auf die Anschlussberufung des Klägers nichts entgegen. 2. 2.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu be- gründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Be- gründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, -9- aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was ins- besondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederho- lungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge ge- tan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesge- richts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGER- BÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, der Rechtsmittelpro- zess der ZPO, ZBJV 2020, S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Am- tes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Urteil des Bundesge- richts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. [Berufung] 3.1. [Vorinstanz] Soweit für die Beurteilung der Berufung relevant, erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte für sämtliche vom Kläger geltend gemachten Forderun- gen die Verjährungseinrede erhoben habe (angefochtener Entscheid E. 5.1). Die relative Verjährungsfrist nach Art. 60 OR beginne an dem Tag - 10 - zu laufen, an dem der Verletzte tatsächlich Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt habe. Der Gläubiger müsse seinen Anspruch dem Grundsatz und dem Umfang nach sicher kennen, sodass er ihn mit Erfolg geltend machen könne. Kennenmüssen genüge nicht. Er habe alle tatsächlichen Umstände zu kennen, die geeignet seien, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (angefochtener Entscheid E. 5.2 f.). Die vom Kläger geltend gemachte Anspruchsgrundlage von Art. 41 OR setze Widerrechtlichkeit voraus. Bei wie vorliegend reinen Ver- mögensschäden sei die Verletzung einer einschlägigen Schutznorm vo- rausgesetzt. Dementsprechend seien die strafrechtlichen Verfahren gegen den Beklagten und die gefällten Urteile für eine erfolgreiche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche von grosser Relevanz. Weder die Strafan- zeige vom August 2012 noch die Kenntnisnahme der Anklageschrift vom November 2017 oder die Wiedereintragung der C._____ AG in Liquidation ins Handelsregister vom August 2018 könnten demnach als fristauslösende Ereignisse gelten. Vielmehr habe der Kläger die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten abzuwarten gehabt, um die anspruchsbegründenden Tatsa- chen zu kennen, um seine Ansprüche in einer Klage zu begründen und erfolgreich geltend machen zu können. Da der Beklagte das erstinstanzli- che Strafurteil in den Schuldsprüchen vollumfänglich an das Obergericht des Kantons Aargau weitergezogen habe, sei das obergerichtliche Urteil massgebend. Dieses datiere vom 19. Juni 2019 und sei dem Kläger am 26. Juni 2019 zugestellt worden. Dieser Zustellzeitpunkt sei für den Beginn der relativen Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR massgebend. Da die alte, einjährige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten des neuen Verjährungs- rechts per 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei, komme die neue, dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Diese sei bei der Einlei- tung des Schlichtungsverfahrens am 26. September 2021 zweifellos noch nicht abgelaufen gewesen. Die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Verweis in Art. 60 Abs. 2 OR sei nicht einschlägig. Dementsprechend seien die streitigen Zivilansprüche noch nicht verjährt (angefochtener Entscheid E. 5.4). 3.2. [Beklagter] Der Beklagte rügt, die zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe hätten sich in den Jahren 2011 und 2012 abgespielt (Berufung Rz. 5). Die eingeklagten Zivilforderungen würden sich auf Art. 41 OR stützen (Berufung Rz. 7). Da- bei habe die Vorinstanz sowohl den Beginn der Verjährungsfrist als auch deren Dauer falsch berechnet (Berufung Rz. 6). Massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist sei die tatsächliche Kennt- nis vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen durch den Verletzten (Berufung Rz. 9). Bereits am 22. August 2012 habe der Kläger eine sehr umfangreiche Anzeige gegen den Beklagten erstattet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft datiere vom 11. November 2017 und sei dem Klä- ger zugestellt worden (Berufung Rz. 10). Bei der Frage der - 11 - Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 41 OR handle es sich um eine Rechtsfrage. Deshalb könne – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung – der Beginn der Verjährungsfrist nicht davon abhängen, ob Gewissheit über die Wider- rechtlichkeit bestehe. Es müsse genügen, wenn alle für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt seien (Be- rufung Rz. 12). Das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Verfah- ren sowie die entsprechenden Urteile seien für eine erfolgreiche Durchset- zung der Ansprüche im Zivilverfahren somit nicht relevant. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift die notwendige Kenntnis über sämtliche Sachverhaltselemente, die für die Beurteilung der Wider- rechtlichkeit durch das Zivilgericht erforderlich seien, erhalten (Berufung Rz. 13). Der Kläger habe in seinem Schlussvortrag vor der Vorinstanz sel- ber ausgeführt, er habe mit Erhalt der Anklageschrift über die notwendigen Informationen verfügt (Berufung Rz. 17). Spätestens mit der Wiedereintra- gung der C._____ AG in Liquidation in das Handelsregister am 6. August 2018 sei auch dem Konkursamt Uri bewusst gewesen, dass offene Ansprü- che der C._____ AG in Liquidation bestünden, ansonsten eine Neueintra- gung nicht erfolgt und der Konkurs nicht wiedereröffnet worden wäre. Dem- nach sei der August 2018 massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist (Berufung Rz. 13). Folglich hätten weder das Konkursamt Uri noch der Klä- ger mit der Einreichung einer Zivilklage bis nach Abschluss des Strafver- fahrens zuwarten können (Berufung Rz. 18 i.f.). Vielmehr sei die relative einjährige Verjährungsfrist spätestens am 6. August 2019 – und damit vor Inkrafttreten des nArt. 60 OR am 1. Januar 2020 – abgelaufen. Im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom 26. September 2021 seien die Ansprüche daher bereits verjährt gewesen (Berufung Rz. 19). 3.3. [Rechtliches] 3.3.1. [Art. 41 OR] Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Nach der sogenannten objektiven Widerrechtlichkeitstheorie ist eine Scha- denszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht) oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm, die nach ihrem Zweck auch vor Schädigungen von der Art der eingetretenen schützen soll, bewirkt (Verhaltensunrecht) (KESSLER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 31 und 34 zu Art. 41 OR). 3.3.2. [Verjährungsrecht] 3.3.2.1. [bisheriges Recht] Bis zum 31. Dezember 2019 galt, dass der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.) in einem Jahr (relative Frist) von dem - 12 - Tage hinweg verjährt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren (absolute Frist), vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (aArt. 60 Abs. 1 OR). Weiter galt bis zum 31. Dezember 2019, dass bei einer Herleitung der Klage aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, diese auch für den Zivilanspruch gilt (aArt. 60 Abs. 2 OR) – und zwar sowohl für die relative wie auch für die absolute Verjährungsfrist des Zivilrechts (BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 68 f. zu Art. 60 OR m.w.N.). Dabei kam das Strafrecht aber nur insoweit zur Anwendung, als die darin statuierten, längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen die kürzeren zivilrechtlichen Verjährungsfristen ersetzte. Die anderen Wirkungen der Verjährung blieben vom Zivilrecht normiert, insb. die Frage der Verjährungsunterbrechung und deren Wirkungen nach Art. 135 ff. OR (BGE 137 III 481 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_499/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). Massgebend ist die strafrecht- liche Frist für die Verfolgungsverjährung nach Art. 97 StGB (BGE 126 III 382 E. 4a/bb). Sie beginnt nach Art. 98 StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (vgl. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 60 OR). Diese Regel bezweckte die Harmonisierung der zivilrechtlichen Verjährung mit jener des Strafrechts. Es wäre unbefriedigend, wenn der Täter noch strafrechtlich bestraft werden könnte, während der Geschädigte nicht mehr in der Lage wäre, auf der zivilrechtlichen Ebene Wiedergutmachung zu er- langen. Damit aArt. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangte, mussten drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens musste das schädigende Verhalten die konstitutiven objektiven und subjektiven Elemente einer strafbaren Handlung erfüllen. Zweitens musste die strafbare Handlung in einem natür- lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu der den Zivilanspruch be- gründenden Beeinträchtigung stehen. Drittens musste der Geschädigte als Folge der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie zum Kreis der durch die verletzte Strafbestimmung geschützten Personen gehören (BGE 137 III 481 E. 2.4, 136 III 502 E. 6.1, 122 III 5 E. 2c). 3.3.2.2. [neues Recht] Seit dem 1. Januar 2020 gilt demgegenüber, dass der Anspruch auf Scha- denersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet verjährt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Frist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage an gerechnet, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Frist; nArt. 60 Abs. 1 OR). Hat die ersatz- pflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Hand- lung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz neu ungeach- tet von nArt. 60 Abs. 1 OR frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen - 13 - Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafur- teils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch neu frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils (nArt. 60 Abs. 2 OR). 3.3.2.3. [Übergangsrecht] 3.3.2.3.1. Übergangsrechtlich gilt Folgendes: Nach nArt. 49 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue, ab 1. Januar 2020 geltende Verjährungsrecht, wenn dieses eine längere Verjährungsfrist als das bisherige Recht vorsieht und die Verjäh- rung nach dem bisherigen Recht noch nicht eingetreten ist. Nach nArt. 49 Abs. 2 SchlT ZGB gilt das bisherige Recht, wenn das neue Recht eine kür- zere Frist vorsieht. Nach nArt. 49 Abs. 3 SchlT ZGB lässt das neue Recht den Beginn einer laufenden Verjährung sodann unberührt, sofern das Ge- setz nichts anderes bestimmt. Dies ist so zu verstehen, dass bei einem Wechsel auf die längere neue Verjährungsfrist nach nArt. 49 Abs. 1 SchlT die bereits laufende kürzere Verjährungsfrist des bisherigen Rechts, vorbe- hältlich einer anderen gesetzlichen Regelung, angerechnet wird (DÄPPEN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 49 SchlT ZGB). Nach nArt. 49 Abs. 4 SchlT ZGB gilt für die Verjährung im Übrigen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, bspw. wenn mit dem neuen Recht überhaupt erst eine neue Verjährungsfrist eingeführt wurde (DÄPPEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 49 SchlT ZGB). 3.3.2.3.2. Zwar sieht nArt. 60 Abs. 1 OR eine längere (dreijährige) relative Verjäh- rungsfrist als aArt. 60 Abs. 1 OR (einjährig) vor. Die neue dreijährige Ver- jährungsfrist ist vorliegend indessen nur relevant, wenn die bisherige, ein- jährige relative Verjährungsfrist am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen war (nArt. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). An der Länge der absoluten Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR hat sich nichts geändert. Auch deren Lauf wurde durch das neue Verjährungs- recht nicht geändert (nArt. 49 Abs. 3 SchlT ZGB). 3.3.2.3.3. Komplizierter ist die übergangsrechtliche Beurteilung hinsichtlich Art. 60 Abs. 2 OR. Sowohl nach dem bisherigen wie auch nach dem neuen Ver- jährungsrecht ist im Ergebnis eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zu berücksichtigen, wenn das schädigende Verhalten eine strafbare Hand- lung darstellt. Nach dem bisherigen Verjährungsrecht galt, wie dargelegt, dass die län- gere strafrechtliche Verjährungsfrist in das Zivilrecht übernommen wurde. Am Lauf dieser Verjährungsfrist änderte auch ein allenfalls während dieser Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches Strafurteil – trotz Art. 97 - 14 - Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging – nichts (vgl. VERDE, Die Verjährung nach Art. 60 Abs. 2 OR, in: Krauskopf [Hrsg.], Die Verjäh- rung, 2018, S. 81). Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, dass in die- sem Fall die Zivilforderung unverjährbar geworden sei (DÄPPEN, a.a.O., N. 14a zu Art. 60 OR). Im Übrigen konnte die längere strafrechtliche Ver- jährungsfrist mit Massnahmen nach Art. 135 OR gültig unterbrochen wer- den, womit nach Art. 137 Abs. 1 OR die längere strafrechtliche Verjäh- rungsfrist erneut zu laufen begann (BGE 137 III 481 E. 2.5; Urteil des Bun- desgerichts 4A_499/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; a.M. VERDE, wo- nach bloss eine neue zivilrechtliche Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe [a.a.O., S. 79]). Nach dem neuen Verjährungsrecht gilt demgegenüber, dass wenn die strafrechtliche Verfolgungsverjährung aufgrund eines erstinstanzlichen Strafurteils nach Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintritt, mit der Eröffnung dieses erstinstanzlichen Strafurteils bloss eine neue, dreijährige zivilrecht- liche Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Diese kann wiederum mit Mass- nahmen nach Art. 135 OR gültig unterbrochen werden, womit sie nach Art. 137 Abs. 1 OR erneut zu laufen beginnt (vgl. Botschaft vom 29. No- vember 2013 zur Änderung des Obligationenrechts, BBl 2014, S. 256). Diese neue dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Strafurteils ist nicht etwa überhaupt als neue Verjährungs- frist anzusehen, womit diese nach nArt. 49 Abs. 4 SchlT ZGB ab dem 1. Ja- nuar 2020 zu laufen beginnen würde. Vielmehr handelt es sich um eine Änderung der bisherigen Verjährungsregelung, sodass nArt. 49 Abs. 1 f. SchlT ZGB einschlägig sind. Die neue, dreijährige Verjährungsfrist nach nArt. 60 Abs. 2 OR kann kürzer sein als die nach aArt. 60 Abs. 2 OR mass- gebende längere strafrechtliche Verjährungsfrist, die von einem erstin- stanzlichen Strafurteil unberührt blieb, wenn bspw. das erstinstanzliche Strafurteil mehr als drei Jahre vor Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung eröffnet wird. In diesem Fall wird gemäss nArt. 49 Abs. 2 SchlT ZGB der bisherige aArt. 60 Abs. 2 OR anwendbar bleiben. Ist die neue drei- jährige zivilrechtliche Verjährungsfrist nach nArt. 60 Abs. 2 OR indessen länger als die bisherige, weil das erstinstanzliche Strafurteil weniger als drei Jahre vor Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung eröffnet wird, so gilt nach nArt. 49 Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht nur, wenn die Ver- jährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. 3.3.2.4. [strafrechtliche Verfolgungsverjährung] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer auf- grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird, und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen andern - 15 - unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 StGB; ungetreue Geschäfts- besorgung). Die entsprechende Strafverfolgung verjährt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren. Diese Frist gilt im Rahmen von Art. 60 Abs. 2 OR. 3.4. [Würdigung] 3.4.1. [Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR] Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall i.S.v. Art. 60 Abs. 2 OR eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Wird dies bejaht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beginn, Lauf und Ende der rein zivilrechtlichen relativen und absoluten Verjährungsfristen sowohl nach aArt. 60 Abs. 1 OR als auch nach nArt. 60 Abs. 1 OR. 3.4.2. [Bestimmung der Rechtslage] Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Art. 60 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, blieb unbegründet. Der Beklagte argumentierte im vorinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 4A_496/2018 vom 21. Juni 2019, dass sich der Kläger als Abtre- tungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG nicht nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen könne (vgl. act. 130). In der Tat hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 4A_496/2018 vom 21. Juni 2019 (E. 4.2) – unter Verweis auf seine strafrechtliche Rechtspre- chung, wonach die Abtretung des Prozessführungsrechts i.S.v. Art. 260 SchKG nicht zur Folge habe, dass auch die Geschädigtenstellung des Ge- meinschuldners i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO auf den Abtretungsgläubiger übergehe, da dieser nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen handle, sodass der Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG sich nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren könne und daher nach Art. 104 StPO nicht Partei im Strafverfahren sei (BGE 140 IV 155 E. 3) – erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht direkt durch das den Gesellschaftsorganen vorgeworfene strafbare Handeln geschädigt sei, da- mit also nicht Geschädigter im Sinne des Strafrechts sei und sich deshalb nicht auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen könne. HOCH- STRASSER/HUNKEMÖLLER bezeichnen dies als konsequent (vgl. deren Ur- teilsbesprechung in AJP 12/2019, S. 1350). Dabei wird übersehen, dass sowohl die Frage der Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO als in seiner Konsequenz auch die Frage der Privatklä- gerschaft i.S.v. Art. 118 StPO und der Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO subjektive Anknüpfungen haben (Art. 115 Abs. 1 StPO: "Als ge- schädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist"; Art. 118 Abs. 1 StPO: "Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen"; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO: "Parteien sind: […] die Privatklägerschaft"). - 16 - Demgegenüber hat die Frage der Verjährung keine subjektive Anknüpfung (an eine bestimmte Person bzw. an eine Person mit einer bestimmten Ei- genschaft). Vielmehr ist die Verjährung nach Art. 60, 67 und 127 ff. OR eine Eigenschaft einer Forderung. Die Verjährung ist die rein materiell- und nicht prozessrechtliche Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf, insoweit als deren Klagbarkeit – nicht aber deren Bestand – beschränkt wird. Der Schuldner erhält das Recht, die eingeklagte Leistung durch Einrede zu ver- weigern (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationen- recht: Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. 2020, N. 3269 f. und 3276 f.; KOL- LER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl. 2023, N. 67.02). Vor diesem Hintergrund leuchtet es zwar ein, dass mit einer Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG nicht auch die strafrechtliche Geschädigtenstellung – und in deren Konsequenz auch die Möglichkeit, sich als Privatkläger und damit als Partei im Strafverfahren zu konstituieren – auf den Abtretungsgläubiger übergeht, weil diese Geschädigtenstellung eben an die Person gebunden ist, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, was auf den Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG in aller Regel nicht zutreffen dürfte. Demgegenüber leuch- tet es nicht ein, weshalb die Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG auch eine Auswirkung auf die Verjährungseigenschaft der- jenigen Forderung des Gemeinschuldners haben sollte, für die das Pro- zessführungsrecht abgetreten wird bzw. auf die Möglichkeit, sich nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zu beru- fen. Denn die Abtretung des Prozessführungsrechts impliziert keine Abtre- tung des Rechts als solchem. Dieses bleibt beim (direktgeschädigten) Ge- meinschuldner. Der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG macht die- ses fremde Recht als Prozesstandschafter im eigenen Namen und auf ei- gene Kosten geltend, nicht aber unbeschränkt auf eigene Rechnung, hat er doch einen allfälligen Überschuss an die Konkursmasse abzuliefern (Art. 260 Abs. 2 Satz 2 SchKG) (vgl. zum Ganzen ausführlich LÖTSCHER, Die Prozesstandschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2016, N. 1179 und 1181 ff.) Vorab liefert der Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 OR – sowohl in seiner bisheri- gen als auch in seiner neuen Fassung – keinen Hinweis darauf. Vielmehr wird die Verjährung im OR stets objektiv, direkt mit der Forderung bzw. dem Anspruch und gerade nicht mit der die Verjährungseinrede erhebenden Person bzw. deren Erklärungsgegnerin in Verbindung gebracht (Art. 60, 67 und 127 OR). So ist denn auch allgemein anerkannt, dass die Einrede der Verjährung untrennbar mit der entsprechenden Forderung verbunden ist (BGE 135 V 163 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_269/2014 vom 17. März 2015 E. 7.1.1 i.f.; GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 169 OR), sodass sie der Schuldner sowohl gegenüber dem Zessionar erheben kann (Art. 169 OR), als auch eine - 17 - Schuldübernahme i.S.v. Art. 175 ff. OR grundsätzlich nichts an der Verjäh- rung der zugrunde liegenden Forderung ändert (vgl. Art. 179 OR). Nun hat die Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG aber, wie soeben gesehen, nicht einmal eine Auswirkung auf die Rechtszuständig- keit an der Forderung. Der (direktgeschädigte) Gemeinschuldner ist nach wie vor Gläubiger seiner Forderung, auch wenn, weil er diesbezüglich die Verfügungsbefugnis verloren hat, nicht er, sondern der Abtretungsgläubi- ger, den Anspruch prozessual durchsetzt. An der Forderung ändert sich durch die blosse Abtretung des Prozessführungsrechts somit inhaltlich bzw. materiell nichts. Dementsprechend ändert sich auch die Antwort auf die (materiellrechtliche) Frage, ob die entsprechende Forderung noch auf dem Klageweg durchsetzbar ist oder bereits aufgrund des Zeitablaufs ver- jährt ist, wegen einer Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG nicht. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn argumentiert wird, der Abtretungs- gläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG könne sich dann nicht nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen, wenn er nicht Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO ist. Am Gesagten ändert auch die objektive Widerrechtlichkeitstheorie nichts, zumal der vom Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG eingeklagte An- spruch nach Art. 41 OR materiellrechtlich nach wie vor ein Anspruch des Gemeinschuldners ist. Damit dieser Anspruch nach Art. 41 OR überhaupt Bestand hat, muss bei einer – wie vorliegend – reinen Vermögensschädi- gung die Verletzung einer einschlägigen Schutznorm vorliegen, die nach ihrem Zweck auch vor Schädigungen von der Art der eingetretenen schüt- zen soll. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so besteht bereits materiell- rechtlich kein Anspruch des Gemeinschuldners nach Art. 41 OR, sodass die Klage des Abtretungsgläubigers i.S.v. Art. 260 SchKG deswegen abzu- weisen wäre. Liegt die objektive Widerrechtlichkeit hingegen vor, so wäre es unsinnig, die Klage des Abtretungsgläubigers deshalb abzuweisen, weil die materiellrechtliche Forderung des Gemeinschuldners – mangels Mög- lichkeit des Abtretungsgläubigers, sich auf die längere strafrechtliche Ver- jährungsfrist berufen zu können – bereits verjährt wäre, die inhaltlich iden- tische Klage aber dann gutzuheissen, wenn der Gemeinschuldner, vertre- ten durch die Konkursverwaltung, selbst klagt und seine Möglichkeit, sich nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist be- rufen zu können, wahrnimmt. Im Übrigen ist fraglich, ob die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen überhaupt eine entsprechende Erklärung des Gläubigers voraussetzt. Vielmehr handelt es sich bei der Be- stimmung der geltenden Verjährungsfrist um eine Rechtsanwendung, die von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO; vgl. auch DÄPPEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 142 OR). Bloss der Eintritt der Verjährung an sich ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern setzt eine entsprechende Ein- rede des Schuldners voraus (Art. 142 OR; DÄPPEN, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 142 OR). Ist die objektive Widerrechtlichkeit daher gegeben und sind auch die zwei weiteren Voraussetzungen zur Anrufung von Art. 60 Abs. 2 - 18 - OR erfüllt (Vorliegen einer strafbaren Handlung und natürlicher und adä- quater Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und der den Zivilanspruch begründenden Beeinträchtigung), muss es auch dem Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG zustehen, sich auf eine allfällige längere strafrechtliche Verjährungsfrist zu berufen bzw. ist diese längere Verjährungsfrist von Amtes wegen anzuwenden. Auch in der Sache sind – anders als bei der subjektiven Anknüpfung ge- mäss Art. 115, 118 und 104 StPO – keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der Geltendmachung ein und derselben Forderung entweder durch den Ab- tretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG oder durch den Gemeinschuldner selbst, vertreten durch die Konkursverwaltung, eine ungleiche Behandlung hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsfrist erfolgen sollte. Andern- falls drohten auch Schwierigkeiten bei der Unterbrechung der Verjährungs- frist. Denn die Konkursverwalterin wird sich als Vertreterin des Gemein- schuldners angesichts der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nicht veranlasst sehen, diese im Hinblick auf eine allfällige, künftige Abtretung der Prozessführungsbefugnis i.S.v. Art. 260 SchKG bereits zu einem Zeit- punkt zu unterbrechen, in dem auch ein Unterbruch der kürzeren zivilrecht- lichen Verjährungsfrist noch möglich ist. Denn die künftige Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG ist ungewiss. Auch dem künftigen Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG stünde es nicht zu, die kürzere zivilrechtliche Verjäh- rungsfrist bereits vor der Abtretung der Prozessführungsbefugnis zu unter- brechen. Gegen die im Bundesgerichtsentscheid 4A_496/2018 vom 21. Juni 2019 getroffene einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des Art. 60 Abs. 2 OR im Falle eines Abtretungsgläubigers i.S.v. Art. 260 SchKG spricht schliesslich auch, dass das Bundesgericht in anderen Fällen die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gar auf Drittpersonen auswei- tete, die Angehörige des Direktgeschädigten sind, die aus eigenem Recht klagen und hinsichtlich derer der Schutzzweckzusammenhang in aller Re- gel fehlen dürfte (BGE 122 III 5 E. 2d; VERDE, a.a.O., S. 74 f. m.w.N.). Wenn sich somit auch Drittpersonen auf die längeren strafrechtlichen Ver- jährungsfristen berufen dürfen, obwohl der Schutzzweckzusammenhang hinsichtlich ihrer eigenen, von der Forderung des Geschädigten separaten Forderung nicht erfüllt ist, dann muss sich ein Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG umso mehr auf die längeren strafrechtlichen Verjährungs- fristen berufen können, zumal er eine fremde Forderung des Direktgeschä- digten geltend macht, hinsichtlich derer der Schutzzweckzusammenhang gerade besteht. Die Anwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen Verjäh- rungsfrist auf Zivilforderungen ist daher nicht an die Person des Geschä- digten gebunden und gemäss der gerade zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts noch nicht einmal an die Zivilforderung des Geschädigten. Weiter hat das Bundesgericht die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auch hinsichtlich Drittpersonen ausgeweitet, die bloss für - 19 - den vom Schädiger widerrechtlich verursachten Schaden einzustehen ha- ben, ohne selber widerrechtlich gehandelt zu haben (BGE 122 III 5 E. 2b; VERDE, a.a.O., S. 69 m.w.N.). Zu Recht schliesst VERDE daraus, dass die Anwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auf Zivilfor- derungen auch nicht an die Person des Schädigers gebunden ist (VERDE, a.a.O., S. 70). 3.4.3. [Anwendung im konkreten Fall] Demnach kann sich der Kläger – wie von ihm geltend gemacht (vgl. act. 66 sowie Berufungsantwort Rz. II/C/6) – als Prozessstandschafter i.S.v. Art. 260 SchKG nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Ver- jährungsfrist von 15 Jahren ab Ausführung der strafbaren Tätigkeit berufen. Alle drei vom Bundesgericht hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind er- füllt: Der Beklagte wurde genau für jene Handlungen rechtskräftig wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt, die Ursache der vorliegend von der Vorinstanz zugespro- chenen Forderungen sind (Klagebeilagen 9 ff.) (vgl. zur Bindung des Zivil- gerichts an eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung BGE 137 III 481 E. 2.4; DÄPPEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 60 OR). Die Widerrechtlichkeit wurde von der Vorinstanz sodann bejaht (angefochtener Entscheid E. 8.3 f.) und von keiner Partei gerügt. Die strafbaren Handlungen erfolgten in den Jahren 2011 und 2012. Dem- nach sind die daraus abgeleiteten der C._____ AG in Liquidation als Ge- meinschuldnerin gegenüber dem Beklagten zustehenden Zivilforderungen, die der Kläger vorliegend als Prozessstandschafter i.S.v. Art. 260 SchKG einklagt, frühestens in den Jahren 2026 und 2027 verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verjährungsfrist ist demnach noch nicht abgelaufen und die entsprechende Einrede des Beklagten nicht erfolgreich. Daran ändert trotz Art. 97 Abs. 3 StGB auch das erstinstanzliche Strafurteil gegen den Beklagten vom 20. September 2018 (Klagebeilage 9) nichts. Aus dem Ge- sagten erhellt auch, dass die Anwendung von nArt. 60 Abs. 2 OR zu einer früheren Verjährung führen würde, zumal die dreijährige Verjährungsfrist ab Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 20. September 2018 zu laufen begonnen hätte. Demnach ist vorliegend noch aArt. 60 Abs. 2 OR einschlägig. Im Übrigen wäre die laufende strafrechtliche Verjährungsfrist mit der die vorliegend eingeklagten Zivilforderungen betreffenden Betreibung durch das Konkursamt Uri als Vertreterin der C._____ AG in Liquidation (vgl. Zah- lungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 28. Oktober 2020 [Klagebeilage 6]) nach Art. 135 Ziff. 2 OR gültig unterbrochen worden, wo- mit nach Art. 137 Abs. 1 OR die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren erneut zu laufen begann (BGE 137 III 481 E. 2.5; BGer 4A_499/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; a.M. VERDE, wonach bloss eine neue zivilrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginne [a.a.O., S. 79], was - 20 - vorliegend indessen nicht von Relevanz ist). Eine weitere Unterbrechung erfolgte durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs durch den Kläger vom 25. September 2021 (Klagebeilage 4), womit zusätzlich Art. 138 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt (vgl. zur Befugnis des Prozessstand- schafters zur Verjährungsunterbrechung LÖTSCHER, a.a.O., N. 270). Auf- grund dieser Unterbrechungshandlungen wäre auch die gemäss nArt. 60 Abs. 2 OR neu geltende dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist bisher noch nicht abgelaufen, wollte man diese im vorliegenden Fall zur Anwen- dung bringen. Eine Auseinandersetzung mit aArt. 60 Abs. 1 OR bzw. nArt. 60 Abs. 1 OR erübrigt sich nach dem Gesagten. 3.5. [Fazit] Da die eingeklagten Forderungen noch nicht verjährt sind, ist die Berufung des Beklagten abzuweisen. 4. [Anschlussberufung] 4.1. [Vorinstanz] Soweit für die Beurteilung der Anschlussberufung relevant, erwog die Vor- instanz, dass der Kläger geltend mache, der Miteigentumsanteil der C._____ AG in Liquidation von 50 % an den beiden Grundstücken in R._____ sei seit dem Grundstückkauf im Jahre 2003 mit einem Wert von Fr. 120'000.00 in der Bilanz erschienen. Der Gesamtwert der beiden Grundstücke habe daher Fr. 240'000.00 betragen, was auch aus dem Schreiben von G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) hervorgehe. Pro Quadratmeter mache das bei einer Gesamtfläche von 1'187 m2 einen Kaufpreis von Fr. 202.20 aus. In seinem Schreiben gehe G._____ sodann von einem angemessenen Quadratmeterpreis von Fr. 300.00 aus, was im Zeitpunkt des Verkaufs einem Gesamtwert von Fr. 356'100.00 entspreche. Die Hälfte davon, d.h. Fr. 178'050.00, habe der C._____ AG in Liquidation zugestanden. Abzüglich des Kaufpreises ergebe dies einen Mehrwert von Fr. 58'050.00 (angefochtener Entscheid E. 7.3.3). Der Beklagte mache demgegenüber geltend, dass die C._____ AG in Liquidation zusammen mit G._____ Gesamteigentümerin und nicht Miteigentümerin gewesen sei. Er bestreite, dass der Gesamteigentumsanteil zu einem zu tiefen Preis ver- kauft worden sei. Die Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft lasse sich nicht einfach verkaufen. Es verstehe sich von selbst, dass nicht von einem Quadratmeterpreis auf das Liquidationsergebnis geschlossen werden könne. Auch die Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten Quadratmeterpreises in der Höhe von Fr. 300.00 im Jahre 2011 bestreite der Beklagte. Weder könne dem Schreiben von G._____ ein objektiver Charakter entnommen werden noch gebe es einen korrekten Landpreis (angefochtener Entscheid E. 7.3.4). - 21 - Die Vorinstanz pflichtete dem Kläger insoweit bei, als gemäss der Klage- beilage 17 von einem ursprünglichen Kaufpreis im Jahre 2003 von Fr. 202.20 / m2 auszugehen sei und der Beklagte diese Berechnung nicht bestreite. Aus dem Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 (Klagebeilage 18) bzw. aus dem entsprechenden Nachtrag vom 15. Juli 2011 ergebe sich, dass der Beklagte und G._____ zufolge Auflösung der einfachen Gesellschaft einen Kaufpreis von Fr. 120'000.00 vereinbart und damit keine Wertsteige- rung berücksichtigt hätten. Für die Geltendmachung des Schadens infolge fehlender Berücksichtigung der Wertsteigerung berufe sich der Kläger ein- zig auf das Schreiben des G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17). Darin würden verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft erwähnt. Unter anderem schlage G._____ vor, dem Beklagten eine Barzahlung von Fr. 20'000.00 zu leisten, sodass die Wertsteigerung des Landes abgegolten werde. Weiter schreibe er, dass er in den letzten sieben Jahren rund Fr. 45'000.00 Barausgaben gehabt habe, was pro Quadratmeter rund Fr. 45.00 ausmache, also rund Fr. 300.00 / m2, was für R._____ heute ein korrekter Landpreis wäre. Wie sich diese Be- rechnungsweise zusammensetze, sei völlig unverständlich, insbesondere, wie G._____ aufgrund von hypothetisch höheren Ausgaben in den letzten sieben Jahren auf die Höhe des Quadratmeterpreises schliesse. Der Klä- ger mache keine Ausführungen zu dieser Berechnungsweise und lege auch keine weiteren Dokumente ins Recht, die diesen Quadratmeterpreis stützen würden. Auch äussere sich der Kläger nicht zur angebotenen Bar- geldzahlung von Fr. 20'000.00 für die Abgeltung der Wertsteigerung, so- dass nicht auszuschliessen sei, dass diese bereits abgegolten worden sei. Damit sei der Kläger seinen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachge- kommen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 7.3.5). 4.2. [Kläger] Der Kläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe die Verpflichtung des Beklagten zur Abgeltung der Wertsteigerung der beiden Grundstücke in der Höhe von Fr. 58'050.00 zu Unrecht verweigert. Die Vorinstanz werfe dem Kläger fälschlicherweise vor, keinen Beweis für den Wert der Grundstücke geliefert zu haben. Zudem habe die Vorinstanz willkürlich zwei Sätze aus den vielen Akten herausgegriffen, zu denen der Kläger nicht Stellung ge- nommen haben soll, womit er seiner Substantiierungspflicht nicht nachge- kommen sei (Anschlussberufung Rz. II/4). Es treffe entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht zu, dass sich der Kläger hinsichtlich der Höhe des effektiven Wertes der beiden Grundstücke lediglich auf ein Schreiben von G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) berufen habe. Vielmehr habe der Kläger in seiner Replik auf Seite 37 ausdrücklich die Anordnung eines [Land-] Wertgutachtens verlangt. Im Üb- rigen habe der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht - 22 - substantiiert bestritten, dass eine Wertsteigerung der beiden Grundstücke vorliege (Anschlussberufung Rz. II/5). Ferner habe die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise zwei Sätze aus den vielen Akten herausgegriffen, zu denen der Kläger nicht Stellung ge- nommen haben solle, womit er seiner Substantiierungspflicht nicht nach- gekommen sei. Diese Sätze seien jedoch weder vom Kläger noch vom Be- klagten als Beweismittel zu behaupteten Tatsachen angerufen worden. Der Inhalt dieser beiden Sätze sei daher nicht Prozessthema gewesen. Die bei- den Sätze würden sich auf der Rückseite von Klagebeilage 17 befinden. Die darin von G._____ dem Beklagten in Aussicht gestellte Zahlung von Fr. 20'000.00 spiele im vorliegenden Verfahren jedoch überhaupt keine Rolle. Im Übrigen übernehme die Vorinstanz die Ansicht des Beklagten, wonach ihm der Kaufpreis für die beiden Grundstücke zugestanden habe, wohingegen sie andernorts zutreffend ausführe, der Kaufpreis sei der C._____ AG in Liquidation geschuldet gewesen (Anschlussberufung Rz. II/6). 4.3. [Rechtliches] 4.3.1. [Verhandlungsmaxime / Beweisrecht / Kognition] 4.3.1.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt. So- bald der Richter demgegenüber zu einem Beweisergebnis gelangt ist, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 138 III 193 E. 6.1; LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 8 ZGB m.w.N.). Rechtserzeugende Tatsachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet. Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also von dem, der den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durch- setzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1). Bei Verfahren, die wie das vorliegende von der Verhandlungsmaxime be- herrscht sind, haben die Parteien dem Gericht diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt vielmehr, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentli- chen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollstän- diger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei - 23 - nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräf- ten. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungs- last hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern, in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behaup- tungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (Urteil des Bundesge- richts 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zuge- standen und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAUM- GARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO). Vorbehalten bleibt jedoch – der mate- riellen Wahrheit dienend (vgl. bspw. LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 153 ZPO) – die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 ZPO. Demnach kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erhe- ben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. bspw. Urteil des Bundesge- richts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3). Nach Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel ab- nimmt. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn es sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Deshalb sind die einzelnen Beweismittel unmittelbar im An- schluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, wel- che durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelver- bindung"; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3; KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 29 zu Art. 221 ZPO). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzuneh- men, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1). Dieses Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Von ei- ner solchen kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich taugli- cher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer be- haupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern. Keine vorweg- genommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und - 24 - formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht ab- nimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als wi- derlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach ist das Gericht bei der Würdigung der Beweise an keine Regeln gebunden (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 157 ZPO). Unzulässig ist jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gericht hat die Beweise aufgrund seiner Sachkunde, Lebenserfahrung und Menschenkunde umfassend zu würdigen. Es ist an Natur- und Denk- gesetze sowie Erfahrungssätze gebunden und muss seinen Entscheid be- gründen können (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 157 ZPO). 4.3.1.2. Bei der Einholung eines Gutachtens i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 183 ff. ZPO ist zu berücksichtigen, dass die Parteien in ihren Rechts- schriften nicht alle Umstände behauptet haben müssen, die die sachver- ständige Person für die Beantwortung der ihr unterbreitenden Fragen be- rücksichtigt. Soweit den Parteien das notwendige Fachwissen hierfür fehlt, wären sie auch gar nicht in der Lage, vorab zu beurteilen, welches die ent- scheidenden Punkte sind. Notwendig ist jedoch, dass die Parteien behaup- ten, was das Gutachten letztlich dartun soll (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4.1.1). Dementsprechend ist es gerade die Aufgabe der sachverständigen Person – und nicht der Parteien –, gestützt auf ihr Fachwissen Tatsachen festzu- stellen, dem Gericht Erfahrungssätze aufgrund des massgeblichen Stan- des von Wissenschaft und Technik zu vermitteln und zuhanden des Ge- richts gestützt auf ihr Fachwissen und wissenschaftliche Erfahrungssätze bestimmte Tatsachen zu beurteilen (MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 183 ZPO). 4.3.1.3. Betreffend den Sachverhalt kann die Berufungsinstanz eine freie Prüfung vornehmen und ist nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 310 lit. b ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 310 ZPO). 4.3.2. [Einfache Gesellschaft] Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie entsteht mit- unter dann, wenn mehrere Personen in einem Grundstückkaufvertrag er- klären, das besagte Grundstück als einfache Gesellschafter zu gesamter Hand zu erwerben (BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstückgeschäfte: Schwei- zer Immobiliarsachenrecht für Praktiker, 2. Aufl. 2021, N. 2214). - 25 - Eine einfache Gesellschaft ist eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und nicht Trägerin eigener Rechte und Pflichten. Be- rechtigt und verpflichtet sind immer nur die einzelnen Gesellschafter (Art. 543 ff. OR; TRUNIGER/HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 530 OR). Die einfache Gesellschaft wird nach den Vorschriften von Art. 545 ff. OR aufgelöst. Nach der Auflösung ist die einfache Gesellschaft zu liquidieren. Das heisst, es sind die gemeinsam und mit Dritten eingegangen Rechts- verhältnisse aufzulösen sowie die Aktiven und Passiven auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen. Die gesetzliche Regelung der Liquidation ist in Art. 548 ff. OR nur rudimentär und auch nur dispositiv geregelt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, N. 1 f. zu Art. 548/549 OR). Die Gesellschafter ha- ben grundsätzlich nur Anspruch auf einen Geldbetrag (Liquidationsüber- schuss), nicht aber auf Realteilung oder Zuweisung einzelner Gegen- stände. Sie haben aber auch keine Pflicht, gewisse Vermögenswerte zu übernehmen (STAEHELIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 548/549 OR). Meist wird die Liquidation im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Liquidationsver- trag geregelt. Soll ein Grundstück vom Gesamteigentum in das Alleineigen- tum eines Gesellschafters überführt werden, bedarf der entsprechende Teil des Liquidationsvertrags der öffentlichen Beurkundung (STAEHELIN, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 548/549 OR). Möglich ist auch, dass ein Gesellschafter im Zuge der Liquidation das gesamte oder partielle Vermögen der Gesell- schaft gemäss Art. 181 OR übernimmt. Ferner kann jeder Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf dem Wege der Singularsukzession auf einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 548/549 OR). 4.4. [Würdigung] 4.4.1. Der vorliegenden Problematik liegt folgende Ausgangslage zugrunde: Die C._____ AG in Liquidation kaufte am 3. Oktober 2003 zusammen mit G._____ (Bruder des Beklagten) als Gesamteigentümer zufolge einer ein- fachen Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR die beiden Grundstücke GB R._____ Nrn. […] (4.69a) und […] (7.18a). Hierfür bezahlten sie einen Preis von Fr. 240'000.00, was einem Quadratmeterpreis von Fr. 202.20 ent- spricht (Anschlussberufungsantwort Rz. 2; Klageantwortbeilage 6; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7.3.5). Am 21. Juni 2011 (Abschluss Kaufvertrag) / 15. Juli 2011 (Abschluss Nach- trag zum Kaufvertrag) wurde die einfache Gesellschaft zwischen G._____ und der C._____ AG in Liquidation aufgelöst. Im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft übernahm G._____ die beiden Grundstücke zu Alleineigentum. Hierfür wurde ein Preis in der Höhe von Fr. 120'000.00 - 26 - vereinbart, der gemäss den erwähnten Dokumenten wie folgt zu bezahlen war: Fr. 60'000.00 durch die Übernahme der Hypothek durch G._____. Vom Restpreis in der Höhe von Fr. 60'000.00 wurden weiter abgezogen bzw. verrechnet die Anteile der C._____ AG in Liquidation an der Erschlies- sung der beiden Grundstücke (Fr. 21'000.00) und den aufgelaufenen Hy- pothekarzinsen (Fr. 10'604.00) sowie eine Forderung des G._____ gegen- über der C._____ AG in Liquidation gemäss der Vereinbarung vom 5. März 2011 in der Höhe von Fr. 23'500.00, sodass am Ende noch Fr. 4'896.00 zu bezahlen waren (Anschlussberufungsantwort Rz. 2; Klagebeilage 18). 4.4.2. Vor diesem Hintergrund wirft die Vorinstanz dem Kläger zweierlei vor: 4.4.2.1. Erstens berufe sich der Kläger zur Geltendmachung des Schadens infolge fehlender Berücksichtigung der Wertsteigerung einzig auf das Schreiben von G._____ an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17). Da- mit scheint die Vorinstanz davon auszugehen, der Kläger habe für den Nachweis der Wertsteigerung bzw. des massgebenden Grundstückpreises keine anderen Beweismittel vorgelegt bzw. beantragt. Das ist jedoch offen- sichtlich falsch: 4.4.2.1.1. In seiner Klage (act. 11) behauptete der Kläger zunächst: " Im zitierten Brief vom 26.04.2011 schreibt G._____ auf Seite 2: '… rund Fr. 300.--, was für [die beiden umstrittenen Grundstücke] heute ein korrekter Landpreis wäre.' (KB 17, rosa markiert)." Damit behauptete der Kläger, dass G._____ am 26. April 2011 gegenüber dem Beklagten seine Meinung geäussert habe, der korrekte Preis der bei- den umstrittenen Grundstücke betrage rund Fr. 300.00 / m2. Aus dem an- gerufenen und der Klage beigelegten Schreiben (Klagebeilage 17) ergibt sich, dass diese Behauptung zweifellos korrekt ist. Weiter behauptete der Kläger in seiner Klage (act. 11): " Auf die 1'187 Quadratmeter berechnet ergibt sich folglich für die Zeit des Verkaufs Mitte 2011 ein Gesamtwert des Gesamtgrundstücks von CHF 356'100.--" Aus dieser Behauptung, die sich auf die vorhergehende stützt und einzig eine Rechenoperation beinhaltet (1'187m2 * Fr. 300.00), folgt, dass sich der Kläger den von G._____ behaupteten "korrekten Landpreis" zu eigen machte und damit behauptet, Fr. 300.00 stelle den massgebenden Quad- ratmeterpreis bzw. Fr. 356'100.00 den massgebenden Grundstückpreis dar, für den die C._____ AG in Liquidation, handelnd durch den Beklagten, - 27 - ihr Gesamteigentum an den beiden umstrittenen Grundstücken hätte auf- geben und deren Übergang in das Alleineigentum von G._____ hätte zu- stimmen dürfen. Weiter führte der Kläger auf der Folgeseite seiner Klage (act. 12) nach wie vor unter derselben Ziffer 6b zahlreiche Beweismittel an (Klageilagen 12– 20). Zudem steht dort: " Gutachten betr. Landwert in R._____ im Juni/Juli 2011 für den Fall, dass F._____ einen Wert von CHF 300.-- bestreiten sollte" Richtig ist zwar, dass das Behaupten einer Vielzahl von Tatsachen in einem Absatz und das anschliessende Anrufen einer Vielzahl von Beweismitteln den Anforderungen an die Beweismittelverbindung unter Umständen nicht genügt, da in diesem Fall unklar sein kann, mit welchem Beweismittel wel- che Tatsache bewiesen werden soll. Allerdings hat der Kläger, was die sei- nen Rechtsschriften als Beweismittel beigelegten (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO) Urkunden (insbesondere Klagebeilage 17) betrifft, diese im Fliesstext selber jeweils in unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Tatsachenbe- hauptungen (in Klammern) aufgeführt, sodass hinsichtlich der angerufenen Urkunden die Anforderungen an die Beweismittelverbindung erfüllt sind. Demgegenüber befindet sich der Antrag zur Einholung eines Gutachtens i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 183 ff. ZPO über eine Seite von den beiden oben zitierten Behauptungen entfernt (vgl. act. 11 und 12), sodass sich diesbezüglich die Frage der Beweismittelverbindung stellt. Indessen ist einziger Zweck der Beweismittelverbindung, dass sich für das Gericht und die Gegenpartei zuordnen lässt, welche Tatsachenbehauptung mit welchem Beweismittel nachgewiesen werden soll. Diese Vorgabe erfüllte der Kläger in seiner Klage entgegen der Argumentation des Beklagten (vgl. Anschlussberufungsantwort Rz. 10 und 24) zweifellos, da er in seinem Be- weismittelantrag gerade ausführte, es sei betreffend den Landwert der bei- den umstrittenen Grundstücke im Juni / Juli 2011 ein Gutachten einzuho- len. Dass der Kläger das Gutachten explizit nur für den Fall beantragte, in dem der Beklagte den Quadratmeterpreis von Fr. 300.00 bestreiten sollte, schadet ihm entgegen der Ansicht des Beklagten (Anschlussberufungsan- twort Rz. 14 und 64) nicht. Einerseits ist diese Bedingung mit der Klageant- wort, in der der Beklagte einen massgebenden Quadratmeterpreis von Fr. 300.00 bestreitet, zweifellos und definitiv eingetreten. Anderseits ergibt sich diese Bedingung bereits aus Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach überhaupt nur über bestrittene Tatsachen Beweis zu führen ist. Es kann daher festgehalten werden, dass der Kläger bereits in seiner Klage die Behauptung aufstellte, der Übergang der beiden umstrittenen Grund- stücke in das Alleineigentum von G._____ hätte nur unter Verwendung des entsprechenden Marktpreises in der Höhe von Fr. 356'100.00 bzw. in der Höhe von Fr. 300.00 / m2 erfolgen dürfen. Zum Nachweis der Behauptung, - 28 - wonach der Marktpreis Fr. 300.00 / m2 betragen soll, beantragte der Kläger form- und fristgerecht die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. 4.4.2.1.2. Dasselbe folgt aus der Replik des Klägers. Darin führte der Kläger aus (act. 94): " [G._____], der im Handel mit Liegenschaften erfahren ist, erwähnt [in seinem Schreiben vom 26. April 2011 an den Beklagten {Klage- beilage 17}] ausdrücklich, für R._____ sei zum Zeitpunkt Mitte 2011 ein Quadratmeterpreis von CHF 300.-- angemessen. Der Beklagte erklärte sich mit dem ganzen Vorgehen gemäss KB 17 einverstanden und vermerkte dies eigenhändig auf diesem Schreiben. Wenn er nun bestreitet, der Quadratmeterpreis habe zum Zeitpunkt Mitte 2011 CHF 300.-- betragen, ist dies schikanös, resp. dieser Preis ist durch Gutachten festzulegen." und in act. 95: " Am Antrag betr. Festlegung des Landwertes durch Gutachten wird ausdrücklich festgehalten, es sei denn, das Gericht kommt zum Schluss, aufgrund der Zustimmung des Beklagten zum Preis von CHF 300.- durch seinen Bruder sei ein Gutachten nicht notwen- dig." Damit behauptete der Kläger zunächst, dass sowohl G._____ als auch der Beklagte im Schreiben vom 26. April 2011 zum Ausdruck gebracht hätten, dass ein angemessener Grundstückpreis Mitte 2011 Fr. 300.00 / m2 betra- gen habe. Dann machte der Kläger geltend, die Bestreitung dieses Quad- ratmeterpreises durch den Beklagten sei angesichts seiner im Schreiben vom 26. April 2011 zum Ausdruck gebrachten Zustimmung schikanös, so- dass – so ist der Kläger wohl zu verstehen –, diese Bestreitung aufgrund eines Verstosses gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) nicht zu hö- ren sei. Der letzte Teilsatz, "resp. dieser Preis ist durch Gutachten festzu- legen", kann vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass der Kläger, wenn das Gericht dennoch von einer gültigen Bestreitung seitens des Beklagten ausgehen sollte, die umstrittene Tatsache (d.h. den mass- gebenden Grundstückpreis) durch ein gerichtliches Gutachten beweisen will. Richtig ist zwar, dass hier der übliche Aufbau einer anwaltlichen Rechts- schrift insofern nicht eingehalten wurde, als nicht durch entsprechende For- matierung separat eine Behauptung erfolgte und dann ein Beweismittel ge- nannt wurde. Das ist unter der ZPO indessen auch nicht erforderlich, auch nicht bei anwaltlichen Eingaben. Die Formatierung ihrer Eingabe ist Sache der entsprechenden Partei, solange die Eingabe an sich verständlich ist und nicht ein Formmangel i.S.v. Art. 132 ZPO anzunehmen ist. Es ist daher zulässig, die beantragten Beweismittel, wie hier, im Fliesstext direkt an- schliessend an die zu beweisende Tatsache anzufügen bzw. zu - 29 - beantragen. Gerade dadurch können die Anforderungen an die Beweismit- telverbindung erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich der Replik des Klägers nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgaben der Beweis- mittelverbindung verletzt worden sein sollten (so aber Anschlussberufungs- antwort Rz. 25). In der Replik (act. 95) setzte der Kläger das beantragte Gutachten ein wei- teres Mal direkt in Verbindung zu seiner Behauptung, wonach der massge- bende Grundstückpreis Fr. 300.00 / m2 betrage. Er verzichte jedoch auf seinen Beweismittelantrag, wenn das Gericht bereits gestützt auf die Zu- stimmung des Beklagten zum Preis von Fr. 300.00 / m2 zum Schluss ge- lange, ein Gutachten sei nicht notwendig. Auch wenn dieser Zusatz zum Beweismittelantrag ungewöhnlich – und unnötig – erscheinen mag, scha- det dies dem Kläger nicht. Denn einerseits kam die Vorinstanz gerade zum Schluss, dass die Zustimmung des Beklagten gemäss dem Schreiben vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) nicht als Nachweis des massgebenden Marktpreises zu genügen vermöge, sodass der Kläger für diesen Fall klar an seinem Beweismittelantrag festhielt. Anderseits ist das Gericht auch un- ter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht an eine von den Parteien angerufene Beweismittelreihenfolge gebunden. Vielmehr bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Ferner haben die Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel ab- nimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Verzicht auf die Einholung des form- und fristgerechten beantragten Gutachtens wäre demnach nur dann zulässig, wenn eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Es kann daher festgehalten werden, dass der Kläger seine Behauptung, die Übertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken in das Alleineigentum von G._____ hätte nur unter Verwendung des ent- sprechenden Marktpreises in der Höhe von Fr. 356'100.00 bzw. in der Höhe von Fr. 300.00 / m2 erfolgen dürfen, in seiner Replik wiederholte und zum Nachweis form- und fristgerecht erneut die Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens beantragte. 4.4.2.1.3. Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Recht des Klägers auf Beweis nach Art. 152 ZPO verletzte, in dem sie das von ihm sowohl in seiner Klage als auch in seiner Replik form- und fristgerecht beantragte Gutachten zum Nachweis des massgebenden Marktpreises der beiden umstrittenen Grundstücke per Mitte 2011 in der Höhe von Fr. 356'100.00 bzw. Fr. 300.00 / m2 nicht einholte. - 30 - 4.4.2.2. Zweitens wirft die Vorinstanz dem Kläger vor, er sei seinen Substantiie- rungsobliegenheiten nicht genügend nachgekommen, weil er keine Aus- führungen dazu mache, weshalb die Berechnungsweise von G._____ in seinem Schreiben an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) nachvollziehbar und korrekt sein soll. Es sei völlig unverständlich, wie sich die im entsprechenden Schreiben verwendete Berechnungsweise zusam- mensetze. Auch habe sich der Kläger nicht zur im entsprechenden Schrei- ben aufgeführten angebotenen Bargeldzahlung von Fr. 20'000.00 für die Abgeltung der Wertsteigerung geäussert, sodass nicht auszuschliessen sei, dass diese bereits anderweitig abgegolten worden sei (angefochtener Entscheid E. 7.3.5). 4.4.2.2.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass die einen Anspruch geltend machende Partei grundsätzlich nur tatbestandsrelevante Tatsachen zu behaupten braucht. Nur wenn eine entsprechende Behauptung von der Gegenpartei bestritten wird, kommt überhaupt erst die Substantiierungsobliegenheit zum Tragen. Und auch diese verlangt eine Aufgliederung des Tatsachen- vortrags in Einzeltatsachen nur insoweit, als dies für eine Beweisabnahme erforderlich ist. Ist eine Tatsache daher weder tatbestandsrelevant noch für eine Beweisabnahme erforderlich, kann folglich von der den Anspruch gel- tend machenden Partei auch keine entsprechende Behauptung bzw. Sub- stantiierung verlangt werden. Vorliegend streiten sich die Parteien darüber, ob eine Wertsteigerung be- treffend die zwei umstrittenen Grundstücke im massgebenden Zeitraum (2003–2011) stattfand, und falls ja, wie hoch diese war, d.h. konkret, mit welchem Betrag G._____ und die C._____ AG in Liquidation, letztere han- delnd durch den Beklagten, die Übertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken in das Alleineigentum von G._____ aufgrund der Auflösung der einfachen Gesellschaft hätten abgelten müssen. Ob sich der Beklagte diesbezüglich gegenüber der C._____ AG in Liquida- tion (damals noch D._____ AG) aufgrund einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 OR schadenersatzpflichtig machte, setzt daher grundsätzlich die Behauptung der relevanten Grundstücke, des ursprünglichen Kaufpreises und des im Zeitpunkt der Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken in das Alleineigentum von G._____ Mitte 2011 massgebenden Preises voraus. Sämtliche dieser Tatsachen waren im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, bereits nachgewiesen oder in Bezug auf den massgebenden Marktpreis Mitte 2011 mit entspre- chendem Beweisantrag (Gutachten) versehen behauptet. Insoweit ist es unzutreffend, wenn der Beklagte geltend macht, der Kläger habe die Höhe der Wertsteigerung nicht behauptet bzw. substantiiert (Anschlussberu- fungsantwort Rz. 39). Die Höhe der geltend gemachten Wertsteigerung - 31 - ergibt sich einwandfrei aus einer simplen Subtraktion des ursprünglichen Kaufpreises in der Höhe von Fr. 240'000.00 bzw. Fr. 202.20 / m2 vom für Mitte 2011 geltend gemachten Marktpreis in der Höhe von Fr. 356'100.00 bzw. Fr. 300.00 / m2 (= Fr. 116'100.00 bzw. Fr. 97.80 / m2). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Tatsachen in Bezug auf die vorlie- gend massgebende Frage des relevanten Marktpreises Mitte 2011 tatbe- standsrelevant sein sollten. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche weiteren Tatsachen diesbezüglich für die Einholung des beantragten Gutachtens notwendig sein sollten. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Beklag- ten (vgl. Anschlussberufungsantwort Rz. 14, 17, 21, 39 und 64) nicht er- sichtlich, weshalb der Kläger die Ursache der Wertsteigerung hätte be- haupten müssen. Solange eine Wertsteigerung stattgefunden haben sollte, was konkret behauptet wurde, ist nicht erkennbar, inwiefern deren Ursache tatbestandsrelevant oder für eine Beweisabnahme vorausgesetzt sein sollte. Auch der Beklagte legt solches nicht dar. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, seine Substantiierungsoblie- genheit verletzt zu haben. 4.4.2.2.2. Zudem ist entgegen der Vorinstanz und dem Beklagten (vgl. Anschlussbe- rufungsantwort Rz. 61) auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger mit dem weiteren Inhalt des Schreibens von G._____ an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) – insbesondere dessen darin geäusserte Bewertung der beiden umstrittenen Grundstücke – hätte auseinanderset- zen müssen, um seiner Substantiierungsobliegenheit zu genügen. Die da- rin geäusserte Ansicht des G._____, wie sich der massgebende Grund- stückpreis der beiden umstrittenen Grundstücke Mitte 2011 errechne bzw. zusammensetze, ist weder tatbestandsrelevant noch für die Einholung ei- nes Gutachtens notwendig. Es wird gerade die Aufgabe der sachverstän- digen Person sein, gestützt auf ihr Fachwissen eine massgebende Bewer- tungsmethode auszuwählen und gestützt darauf die Bewertung der beiden umstrittenen Grundstücke zum massgebenden Zeitpunkt herzuleiten. Aus diesem Grund geht der Beklagte in seiner Anschlussberufungsantwort auch insoweit fehl, als er geltend macht, die Substantiierungsobliegenheit hätte vom Kläger erfordert, sich zur massgebenden Bewertungsmethode bzw. zur Herleitung der Berechnung zu äussern (vgl. Anschlussberufungs- antwort Rz. 16, 32, 38 f., 57 f. und 64). Auch aus inhaltlicher Sicht ist nicht erkennbar, wie das Schreiben von G._____ an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) relevant sein sollte, zumal es von G._____ an den Beklagten persönlich (und nicht an die C._____ AG in Liquidation) gerichtet war und auch der Beklagte nur sein persönliches Einverständnis mit dem Schreiben unterschriftlich bestä- tigte und diesbezüglich gerade nicht im Namen der C._____ AG in Liquida- tion handelte. Weiter haben sich die beiden Gesellschafter der einfachen - 32 - Gesellschaft (G._____ und die C._____ AG in Liquidation) nach dem Schreiben vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) und davon abweichend in ihren Verträgen vom 21. Juni 2011 und vom 15. Juli 2011 (Klagebeilage 18) betreffend die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft geeinigt, sodass die Klagebeilage 17 auch aus diesem Grund für die Auf- lösung und die Liquidation der einfachen Gesellschaft – und die damit zu- sammenhängende Frage der Schadenersatzpflicht des Beklagten gegen- über der C._____ AG in Liquidation – als nicht relevant erscheint. Weder die Vorinstanz noch der Beklagte bringen jedenfalls Gegenteiliges vor. 4.4.2.2.3. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, weshalb sich der Kläger zu der im Schreiben von G._____ an den Beklagten vom 26. April 2011 (Klagebei- lage 17) angebotenen Barzahlung in der Höhe von Fr. 20'000.00 für die Abgeltung der Wertsteigerung hätte äussern müssen, um seiner Substan- tiierungsobliegenheit zu genügen. Einerseits würde es sich dabei, wenn überhaupt, um eine anspruchsver- nichtende Tatsache (Anspruchserfüllung) handeln, die im Rahmen der vor- liegend geltenden Verhandlungsmaxime zunächst vom Beklagten hätte be- hauptet und mit einem entsprechenden Beweismittel hätte versehen wer- den müssen, bevor die Vorinstanz diese Tatsache überhaupt hätte berück- sichtigen dürfen. Im Übrigen würde es, weil es sich um eine anspruchsver- nichtende Tatsache handeln würde, auch nicht genügen, wenn bloss nicht auszuschliessen wäre, dass die Wertsteigerung bereits abgegolten worden wäre, wie es die Vorinstanz formuliert. Vielmehr hätte der Beklagte nach dem massgebenden Regelbeweismass nachweisen müssen, dass ein Mehrwert tatsächlich bereits abgegolten wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass er solches im vo- rinstanzlichen Verfahren behauptete oder nachwies. Anderseits ist aus ma- teriellrechtlicher Perspektive, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass es bei der Auflösung und der Liquidation der einfachen Gesellschaft gar nicht auf besagtes Schreiben (Klagebeilage 17) ankommt. Auch der Vorschlag von G._____ betreffend die Zahlung von Fr. 20'000.00 zur Ab- geltung der Wertsteigerung richtete sich an den Beklagten persönlich und nicht an die C._____ AG in Liquidation. Aus ihren Verträgen vom 21. Juni 2011 und vom 15. Juli 2011 (Klagebeilage 18) ergibt sich denn auch ein- deutig, dass die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft (G._____ und die die C._____ AG in Liquidation) – wie von der Vorinstanz in derselben Erwägung selbst auch festgestellt wurde – gerade keine Wertsteigerung berücksichtigt haben, sodass eine solche auch noch nicht abgegolten wor- den sein kann. 4.4.2.2.4. Es ist entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Anschlussberu- fungsantwort Rz. 11, 21, 41 und 58) auch nicht ersichtlich, weshalb der - 33 - Kläger gehalten gewesen wäre, für seine Behauptung betreffend den mas- sgebenden Grundstückpreis ein Parteigutachten einzureichen oder Ver- gleichspreise von ähnlichen Grundstücken zu behaupten. Die Beantwor- tung der technischen Frage, aufgrund welcher Bewertungsmethode der re- levante Marktpreis zu bestimmen ist, also auch die Frage, ob hierfür Ver- gleichspreise von ähnlichen Grundstücken heranzuziehen sind, wird von der sachverständigen Person zu beantworten sein. 4.5. [Fazit] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kläger im vo- rinstanzlichen Verfahren behauptete, der massgebende Grundstückpreis für die beiden umstrittenen Grundstücke habe Mitte 2021 Fr. 356'100.00 bzw. Fr. 300.00 / m2 betragen. Diese Behauptung wurde vom Beklagten bestritten. Die Behauptung des massgebenden Marktpreises durch den Kläger ist genügend detailliert. Es sind keine weiteren tatbestandsrelevan- ten oder für die Beweisabnahme notwendigen Tatsachen erkennbar, die der Kläger hinsichtlich des massgebenden Marktpreises hätte behaupten müssen. Demnach ist der Kläger diesbezüglich auch seiner Substantiie- rungsobliegenheit nachgekommen. Folglich kommt es diesbezüglich zu ei- nem Beweisverfahren. Für den Beweis verwies der Kläger einerseits auf das Schreiben von G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) und an- derseits beantragte er zusätzlich die Einholung eines Gutachtens i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 183 ff. ZPO. Die Klagebeilage 17 wurde von der Vorinstanz implizit als ungenügend für den Nachweis des vom Kläger behaupteten massgebenden Marktpreises erachtet. Demnach hätte sie das vom Kläger zusätzlich beantragte Gutachten einholen oder zumindest begründen müssen, weshalb darauf verzichtet werden könne. Demnach durfte die Vorinstanz die Klage hinsichtlich der eingeklagten Forderung we- gen angeblicher Unterwertübertragung des Eigentums an den beiden um- strittenen Grundstücken nicht mit der Begründung abweisen, der Kläger sei, weil er sich nicht zum Inhalt von Klagebeilage 17 geäussert habe, sei- ner Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen bzw. der Kläger habe zum Nachweis des Schadens kein anderes Beweismittel als die Kla- gebeilage 17 angerufen. Die Vorinstanz verletzte sowohl die Verhandlungs- maxime als auch das Recht des Klägers auf Beweis. Schon unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu erneuter Prüfung der Klage im Umfang von Fr. 58'050.00 (angebliche Unterwertübertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken). Sie drängt sich indes umso mehr auf, als sich dieser Anspruch auch in weiterer Hinsicht als abklärungsbe- dürftig erweist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Denn vorgängig der Einholung eines Gutachtens wird sich die Vorinstanz mit der Frage der Verjährung des Anspruchs zu befassen haben. Die Verjährung hängt ihrerseits davon ab, ob dem Beklagten auch im Zusammenhang mit der Unterwertübertra- gung der Liegenschaften eine strafbare Handlung vorgeworfen werden - 34 - kann oder nicht. Dies ist offen, nachdem diese Frage bisher nicht zur An- klage gebracht und der Beklagte deshalb auch nicht strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. E. 4.3.1 zweiter Absatz des Urteils des Obergerichts, 1 Straf- kammer, vom 19. Juni 2019, Klagebeilage 10). Demnach wird die Vorin- stanz vorfrageweise zu prüfen haben, ob dem Beklagten auch hinsichtlich einer (allfälligen) Unterwertübertragung eine strafbare Handlung zur Last gelegt werden müsste, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht (vgl. DÄPPEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 60 OR) (zum subjektiven Tat- bestand vgl. die Behauptungen in der Klage, act. 11, und Replik, act. 40). Nur für den Fall der Bejahung der Frage gelangt auch hinsichtlich dieses Anspruchs aArt. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung. Ansonsten ist Art. 60 Abs. 1 OR anwendbar, ob in der alten oder neuen Fassung hängt vom Zeitpunkt ab, ab dem die Kenntnis vom Schaden bzw. von der Person des Ersatz- pflichtigen bejaht werden kann (vgl. oben E. 3.3.2.3.2). Nicht erforderlich ist (entgegen E. 5.4 des angefochtenen Entscheids) Kenntnis der Widerrecht- lichkeit der Haftpflicht begründenden Handlung. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, massgeblich ist jedoch nur die Kenntnis der wesentlichen tatsächlichen Umstände (vgl. BGE 136 III 322 E.4.1). 5. [Kosten] Der Kostenstreitwert im Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 141'550.00 (Fr. 83'500.00 [Berufung] + Fr. 58'050.00 [Anschlussberufung; vgl. zur Be- rücksichtigung der Anschlussberufung: RICKLI, Der Streitwert im schweize- rischen Zivilprozessrecht, 2014, N. 429 und 440 je m.w.N.]). Gestützt darauf sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) für das Rechts- mittelverfahren auf Fr. 9'224.25 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit den Kostenvorschüssen der Parteien in derselben Höhe (Fr. 6'615.00 [Beklagter] + Fr. 2'609.25 [Kläger]) zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Zudem ist die Höhe der zweitinstanzlichen Parteientschädigung zu bestim- men. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 15'589.20. Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Ver- handlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwert- steuer anderseits auf gerundet Fr. 10'414.50 (= Fr. 15'589.20 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten wird die Vor- instanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). - 35 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers wird der Ent- scheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Zivilgericht, vom 20. Oktober 2023 insoweit aufgehoben, als damit die Klage im Umfang von Fr. 58'050.00 (an- gebliche Unterwertübertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken) inkl. Beseitigung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang abgewiesen wurde, und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'224.25 festgesetzt. 3.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung wird auf Fr. 10'414.50 festge- setzt. 4. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorste- hender Dispositivziffer 3 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befin- den. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) für die Dispositiv-Ziffern 1 und 3: Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 36 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) für die Dispositiv-Ziffern 2 und 4: Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella