1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Scheidungsverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Beklagten auferlegt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'545.00 zu bezahlen. -7- Zustellung an: […]