Nicht zu entschädigen sind die freigestellten Stellungnahmen der Klägerin vom 26. Februar 2025 und vom 1. April 2025, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung vom 11. April 2025; Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). 3.3. Über die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) hat die Vorinstanz in ihrem Endentscheid neu zu befinden. Das Obergericht erkennt: