Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) ist die auszurichtende Entschädigung auf Fr. 1'545.00 festzusetzen. Die Klägerin hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Nicht zu entschädigen sind die freigestellten Stellungnahmen der Klägerin vom 26. Februar 2025 und vom 1. April 2025, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (siehe Verfügung vom 11. April 2025;