Scheidungsanspruch beschränktes Verfahren handelt und die rechtlichen Fragestellungen eines Scheidungsverfahrens nicht zu behandeln waren, ist der Aufwand als gering einzustufen. Entsprechend ist von einer reduzierten Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) ist die auszurichtende Entschädigung auf Fr. 1'545.00 festzusetzen.