3.2. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren ist grundsätzlich mit Fr. 4'500.00 zu bemessen. Nachdem es sich hier aber um ein auf den -6-