3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aufgrund des auf den Scheidungsanspruch beschränkten Verfahrens auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 2 GebührD). Der Klägerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).