von, ob sie in derselben Wohnung oder separaten Wohnungen leben – auch während des Getrenntlebens gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (vgl. Art. 163 Abs. 1 ZGB). 2.4. Zusammengefasst ist erstellt, dass die Parteien am 23. August 2021 mindestens zwei Jahre im Sinne von Art. 114 ZGB getrennt gelebt haben. Die Scheidungsklage der Klägerin ist zulässig. Damit erweist sich ihre Berufung als begründet und die Sache ist zur Durchführung des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.