Vor dem Hintergrund der erstellten Aufgabe der geistig-seelischen Gemeinschaft vermag der Beklagte auch aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass er bis zum Auszug der Klägerin Einkäufe für die Familie erledigt und Rechnungen bezahlt habe (Berufungsantwort Ziff. II.1 S. 4), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal auch einige im gemeinsamen Interesse durchgeführte Arbeiten ein Getrenntleben der Parteien nicht beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1, in dem als Beispiele gelegentliches Kochen für den anderen Ehegatten, Aufräumen der Wohnung und kleine Reparaturen genannt werden) und Eheleute – unabhängig da-