Getrenntleben setzt nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen. Kontakte zur Regelung von Kinderbelangen, aber auch die Aufrechterhaltung einer freundschaftlichen Beziehung zueinander oder gemeinsame Zeit mit der gemeinsamen Tochter, stehen einem Getrenntleben nicht im Wege (vgl. RUMO-JUNGO, Die Scheidung auf Klage, in; AJP 12/1999, S. 1532). Vor dem Hintergrund der erstellten Aufgabe der geistig-seelischen Gemeinschaft vermag der Beklagte auch aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass er bis zum Auszug der Klägerin Einkäufe für die Familie erledigt und Rechnungen bezahlt habe (Berufungsantwort Ziff.