2.3.3. Auch das Vorbringen des Beklagten, die Ehegatten hätten bis zum Auszug der Klägerin Ende September 2020 zusammen in der ehelichen Liegenschaft gewohnt und ausser getrennten Schlafzimmern die Liegenschaft gemeinsam genutzt und sich gemeinsam um ihre Tochter gekümmert, ändert am scheidungsbegründenden Getrenntleben nichts. Getrenntleben setzt nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen.