Zum anderen lehnte der Beklagte eine Annäherung ab (vgl. Berufungsantwortbeilage 2, Nachricht vom 05.07.19, 21:45 – Beklagter: «für das rsch es z'spot»), womit er der Klägerin seinen Willen zum Getrenntleben schlüssig und erkennbar kundgetan hat (vgl. ALTHAUS/HUBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 114 ZGB mit weiteren Hinweisen). -5-