Selbst wenn die Noveneingabe zu berücksichtigen wäre, würde dies nichts ändern. Einerseits vermögen kurze (einige Tage oder wenige Wochen dauernde) erfolglose Versuche des Zusammenlebens zu Versöhnungszwecken nach Aufnahme des Getrenntlebens weder einen Stillstand noch eine Unterbrechung der laufenden Frist zu bewirken (ALTHAUS/HUBER, a.a.O., N. 16 zu Art. 114 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zum anderen lehnte der Beklagte eine Annäherung ab (vgl. Berufungsantwortbeilage 2, Nachricht vom 05.07.19, 21:45 – Beklagter: «für das rsch es z'spot»), womit er der Klägerin seinen Willen zum Getrenntleben schlüssig und erkennbar kundgetan hat (vgl. ALTHAUS/HUBER, a.a.