2.3.2. Soweit der Beklagte in Bezug auf die geistig-seelische Gemeinschaft gestützt auf einen mit Berufungsantwort erstmals eingereichten Chatverlauf (Berufungsantwortbeilage 2) vorbringt, Anfang Juli 2019 habe die Klägerin ihm geschrieben, sie wolle ihn nicht verlieren und wolle mit ihm sprechen, und Ende Juli 2019 seien die Parteien gemeinsam mit dem Wohnmobil in die Ferien gefahren (Berufungsantwort Ziff. II.4), handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.