Vielmehr ergibt sich aus den soeben wiedergegebenen Ausführungen des Beklagten im Eheschutzgesuch vom 29. August 2019 (vgl. E. 2.1 hiervor) eindeutig der von ihm bereits «vor einiger Zeit» gefasste Entschluss, die häusliche Gemeinschaft zu beenden. Zumindest für ihn hat in diesem Zeitpunkt die geistig-seelische Gemeinschaft mit der Klägerin nicht mehr bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 5.2.1.2, wo sich das Ende der geistigseelischen Gemeinschaft eindeutig aus einer E-Mail einer Partei ergeben hat) und dies hat sich gemäss seinen Ausführungen im Eheschutzgesuch erkennbar dadurch geäussert, dass die Eheleute keine eheliche Beziehung