2.3. 2.3.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten (Berufungsantwort Ziff. II.1. S. 3) ist erstellt, dass die Parteien im massgebenden Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 23. August 2021 mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Was der Beklagte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Vielmehr ergibt sich aus den soeben wiedergegebenen Ausführungen des Beklagten im Eheschutzgesuch vom 29. August 2019 (vgl. E. 2.1 hiervor) eindeutig der von ihm bereits «vor einiger Zeit» gefasste Entschluss, die häusliche Gemeinschaft zu beenden.