Entscheidend ist die konkrete Vorstellung, welche die Ehegatten vom Zusammenleben haben. Sie leben getrennt, wenn ihre aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass weniger Gemeinsamkeiten aufweist, als was sie gemeinsam unter Zusammenleben verstehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1 und 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3). -4-