2.2. Auch wenn die allgemeine Lebenserfahrung gegen ein Getrenntleben in der gemeinsamen Liegenschaft spricht, ist ein Getrenntleben innerhalb eines Hauses nicht ausgeschlossen. Hierfür muss mindestens ein Ehegatte das Getrenntleben tatsächlich gewollt haben und die Trennung auch praktiziert worden sein (ALTHAUS/HUBER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 114 ZGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 114 ZGB). Entscheidend ist die konkrete Vorstellung, welche die Ehegatten vom Zusammenleben haben.