Für den Gesuchsteller ist klar, dass er sich nach der Trennung auch von der Gesuchgegnerin scheiden lassen will. Damit ist erstellt, dass eine ernsthafte eheliche Störung vorliegt, die gleichzeitig auch als Gefährdung der Persönlichkeit des Gesuchstellers zu gelten hat. Auch die Gesuchgegnerin manifestierte mit ihrem bisherigen Verhalten, namentlich mit der ausserehelichen Beziehung, dass sie nicht mehr geneigt ist, die Ehe mit dem Gesuchsteller weiterzuführen.