3.3. Am 26. Februar 2025 sowie am 1. April 2025 reichte die Klägerin und am 13. März 2025 sowie 15. April 2025 der Beklagte weitere Eingaben ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage der Klägerin vom 23. August 2021 mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB), was die Vorinstanz verneint hat (angefochtener Entscheid E. 2.5 f.). 2. 2.1. Der Beklagte führte mit Eheschutzgesuch vom 29. August 2019 (Replikbeilage 35) unter Ziff. 1.3 auf Seite 5 insbesondere Folgendes aus: